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Erstattung der Schaumweinsteuer
Sehr geehrte Kundin!
Sehr geehrter Kunde!
Mit 01. Juli 2020 wird die Schaumweinsteuer in Österreich abgeschafft.
Ein Antrag auf Erstattung der bereits entrichteten Schaumweinsteuer für lagernde Schaumweine zum 30. Juni 2020 kann nur durch den Inhaber eines Steuerlagers erfolgen, dies sind vor allem Produzenten oder Importeure von Schaumwein. Es ist vorgesehen, dass Großhandelshäuser sowohl ihren eigenen Lagerstand, als auch den Lagerstand ihrer Kunden an den jeweiligen Produzenten melden und dieser einen gesammelten Antrag zur Steuererstattung an das zuständige Zollamt stellt.
Die vom Zollamt rückerstattete Schaumweinsteuer wird sodann von den Produzenten an die Großhandelshäuser und von diesen wiederum an ihre Kunden gutgeschrieben.
Damit Sie Ihre Schaumweinsteuer rückerstattet bekommen, gehen Sie bitte wie folgt vor:
- Erstellen Sie eine Inventur Ihrer bei KASTNER bezogenen Schaumweine zum Ende des 30. Juni 2020 (nach Geschäftsschluss). Wenn Sie Ihre Warenbestände laufend auf elektronischem Wege ermitteln, ist eine Übernahme der Zahlen aus dem elektronischen System ausreichend. Wird der Warenbestand nicht elektronisch ermittelt, ist eine körperliche Bestandsaufnahme der Schaumweine erforderlich.
- Tragen Sie Ihre Mengen beim jeweiligen Artikel in unser Online-Formular unter https://schaumweinsteuer.kastner.at ein und senden Sie dieses bis spätestens 01. Juli 2020, 23:59 Uhr ab. Das Formular steht ab 30. Juni 2020 für Sie zur Verfügung. Zur Anmeldung im Online-Formular benötigen Sie Ihre KASTNER Kundennummer und Ihre UID-Nummer.
- Mit der Versendung bestätigen Sie uns die Richtigkeit und Vollständigkeit der übermittelten Daten und übernehmen die Haftung dafür. Eine Mehrfachmeldung ist nicht zulässig.
- Die Kontrolle der Anträge auf Rückerstattung erfolgt durch die Zollämter. Diese können Inventurlisten, Rechnungen und Lieferscheine zu den gemeldeten Daten verlangen.
- Nach Anerkennung und Rückverrechnung durch das Zollamt und den Produzenten erhalten Sie eine Gutschrift der erstatteten Schaumweinsteuer auf Ihr Kundenkonto bei KASTNER.
Diese Vorgehensweise gilt vorbehaltlich behördlicher Änderungen in der Abwicklung der Refundierung der Schaumweinsteuer (Stand 24. Juni 2020). Über eventuelle Änderungen informieren wir Sie unter https://schaumweinsteuer.kastner.at.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr KASTNER Team