Innergemeinschaftliche Lieferungen

Das österreichische Umsatzsteuergesetz 1994 legt mit Art. 7 der Binnenmarktregelungen fest, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (im speziellen für Wareneinkäufe im Abholgroßhandel/Cash&Carry) der Verkäufer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen muss, dass der Käufer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert hat.

Wird die Ware durch einen Beauftragten abgeholt, benötigt dieser eine Vollmacht in der hervorgeht, dass er berechtigt ist, die Ware abzuholen (Geschäftsführernachweis oder vollständig ausgefüllte Vollmacht - siehe Formulare).